Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 28. März 1919 über die Aufhebung der Fideikommisse werden folgende Ausführungsvorschriften erlassen:
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Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 28. März 1919 über die Aufhebung der Fideikommisse werden folgende Ausführungsvorschriften erlassen: