Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 22 bis 24 entsprechende Anwendung.
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Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 22 bis 24 entsprechende Anwendung.