(1) Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
1. ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen,
2. ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.
Die Inhalte der Maßnahmen richten sich nach dem in der Anlage 4 vorgegebenen inhaltlichen Rahmen und werden unter Angabe des Abschlusses in den Konzepten festgelegt. Für Beamtinnen und Beamte, bei denen die modulare Qualifizierung auch auf der in anderen Fachlaufbahnen oder anderen fachlichen Schwerpunkten erworbenen Berufserfahrung aufsetzt, können in den Konzepten von Anlage 4 abweichende oder ergänzende Inhalte geregelt werden. Die Gesamtdauer der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 soll zwischen 15 und 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 2 zwischen 20 und 25 Tagen betragen.
(2) In den Konzepten kann festgelegt werden, dass von den durchzuführenden Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG mindestens eine in Ämtern ab der nächsthöheren Qualifikationsebene stattfindet. Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.