nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 6 BayEzG (Bayern) — Katastrophenhelferabzeichen

Bayerisches Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Helferabzeichen des Ministerpräsidenten, die jeweils in Bezug auf einzelne Katastrophenfälle im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und auf Basis eines mit Zustimmung des Landtags ergangenen Verleihungsstatuts ausgehändigt werden, stehen Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung gleich und genießen gleichen Schutz.