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Art 4 BayELKV (Bayern)

Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(I) Der Staat unterhält an den Universitäten Bamberg, Regensburg und Würzburg mindestens zwei Lehrstühle für Evangelische Theologie; dabei müssen an jeder Hochschule den zwei Lehrstühlen je einer der Schwerpunkte Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet werden. Art. 2 Abs. II und Art. 3 Abs. I Satz 4 und Abs. II gelten entsprechend.

(II) Der Staat unterhält an der Universität Passau einen Lehrstuhl, dem der Schwerpunkt systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet ist. Art. 2 Abs. II und Art. 3 Abs. I Satz 4 und Abs. II gelten entsprechend.