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§ 13 BayDiV (Bayern) — Struktur und Format elektronischer Bußgeldakten

Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der elektronischen Bußgeldakte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 110b OWiG) werden als Datensätze in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert.

(2) Die nach Abs. 1 in der elektronischen Bußgeldakte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronisches Dokument im Format PDF/A wiedergegeben werden können. Die in der elektronischen Bußgeldakte gespeicherten Inhalte sollen als einzelne elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können. Die Gesamtheit der Dokumente bildet das Repräsentat der Akte. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.

(3) Bei der elektronischen Bußgeldaktenführung sollen alle Daten vorgehalten werden, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML nach § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV) in der jeweils geltenden Fassung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.

(4) Für den Umgang mit Dokumenten und Aktenteilen, die nach der Verschlusssachenanweisung des Bundes oder der Länder eingestuft sind, gilt § 110a Abs. 1b OWiG.