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Art 33 BayDSG (Bayern) — Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

Bayerisches Datenschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.