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Art 31 BayDSG (Bayern) — Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Bayerisches Datenschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO werden zusätzlich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufgenommen. Art. 30 Abs. 5 DSGVO findet keine Anwendung.