(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte oder die Beamtin bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach Art. 24 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für ein länger als sechs Monate dauerndes behördliches Disziplinarverfahren nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Art. 51 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen. Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.