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Art 38 BayDG (Bayern) — Kostentragungspflicht

Bayerisches Disziplinargesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt, können dem Beamten oder der Beamtin die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden. Dies gilt auch, wenn ein Antrag nach Art. 37 abgelehnt wird.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten oder der Beamtin auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten oder der Beamtin auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte oder die Beamtin eines oder einer Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch diese Gebühren oder Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten oder der Beamtin entstanden sind, hat dieser oder diese selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm oder ihr zuzurechnen.

(4) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.