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§ 15 BayBildGrundV (Bayern) — Unterrichtserteilung

Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unterricht erfolgt im Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form und im Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) nach den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium und den betroffenen Verbänden und Organisationen erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln; § 14 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.