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§ 62 BayBergV (Bayern) — Ausnahmen

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das zuständige Bergamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften der Teile 2 bis 5 bewilligen, soweit der Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 BBergG genannten Belange in anderer Weise gewährleistet ist. Ausnahmen von den Vorschriften des Teils 7 kann das zuständige Bergamt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zulassen.