(1) Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben der Besoldung oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich gewährt. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
1.
30 v. H.
181,26 €,
2.
40 v. H.
246,46 €,
3.
50 v. H.
366,93 €,
4.
60 v. H.
456,46 €,
5.
70 v. H.
626,66 €,
6.
80 v. H.
747,13 €,
7.
90 v. H.
899,65 €,
8.
100 v. H.
1 000,22 €.
Eine um 5 v. H. geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Ein Anspruch auf Unfallausgleich besteht auch während einer Beurlaubung ohne Besoldung.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht. Beruht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem früheren Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
(3) Bei Erstattung von Pflegekosten nach Art. 51 Abs. 2 ist der Unfallausgleich um die Hälfte zu mindern.