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Art 114h BayBeamtVG (Bayern) — Übergangsvorschrift aufgrund Anpassung der Lehrerbesoldung

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Zulage nach Art. 108 Abs. 13 BayBesG, die vor Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand zuletzt zugestanden hat, zählt zu den ruhegehaltfähigen Bezügen gemäß Art. 12 Abs. 1. Im Fall des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 ist die Zulage nach Art. 108 Abs. 13 Satz 1 BayBesG anzusetzen, die zugestanden hätte. Die Zulage nimmt an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.

(2) Für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, deren ruhegehaltfähige Bezüge am 31. August 2028 eine Amtszulage nach Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 oder eine Amtszulage nach Fußnote 4 zu der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz umfassen, gelten die zu diesem Zeitpunkt geltenden Beträge der Amtszulagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil. Die Fortgeltung der Beträge gilt auch für eine Zulage nach Art. 108 Abs. 13 BayBesG in der am 31. August 2028 geltenden Fassung.