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Art 114b BayBeamtVG (Bayern) — Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten die nach Art. 72 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zustehenden Pflegezuschläge und Kinderpflegeergänzungszuschläge weiter. Die Zuschläge nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.