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§ 2 BayBörsV (Bayern) — Aktives und passives Wahlrecht

Börsenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen, die in die Wählerlisten eingetragen sind. Jedes Unternehmen hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe bzw. Untergruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen sind.

(2) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens oder deren Konzerngesellschaften betraut und zur Vertretung ermächtigt sind. Es sind auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeiter der Unternehmen wählbar.