(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz gemäß § 16 und § 19 Abs. 1 am Ende des Schuljahres die Fortgangsnoten festgestellt.
(2) Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem Mittelwert der Bewertungen der Prüfer.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.