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§ 40 BayAgrSchO (Bayern) — Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz entsprechend §§ 16 und 19 die Fortgangsnoten festgestellt. Abweichend davon werden die Fortgangsnoten im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im zwei- und dreisemestrigen Studiengang und in den zur Fächerübergreifenden Fachpraktischen Prüfung zugehörigen Fächern in der Abteilung Hauswirtschaft erst am Semesterende von der Lehrerkonferenz beschlossen.

(2) Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von einer fachlich geeigneten Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfer.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 16 Abs. 2 und 3.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.

(5) Die schriftliche Abschlussprüfung der Abteilung Landwirtschaft wird in den Fächern „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“, „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ und „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ gemäß § 42 Abs. 5 BBiG sowie nach Maßgabe der für die Meisterprüfung relevanten Regelungen abgenommen. In der Abteilung Hauswirtschaft wird die schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern „Betriebs- und Unternehmensführung“ sowie „Hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen“ gemäß § 42 Abs. 5 BBiG sowie nach Maßgabe der für die Meisterprüfung relevanten Regelungen abgenommen. Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen.