(1) Studierenden, die nach § 20 Abs. 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
1. wenn sie bei der Note 5 „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern mindestens ausreichende Leistungen in allen übrigen Pflichtfächern erzielt haben und
2. wenn sie in mindestens einem Pflichtfach die Note 1 „sehr gut“ oder in zwei Pflichtfächern die Note 2 „gut“ aufweisen.
Ein Notenausgleich ist ausgeschlossen, wenn in zwei Pflichtfächern, die in diesem Semester oder Schuljahr abgeschlossen wurden, die Note 5 „mangelhaft“ erzielt wurde. Ferner ist ein Notenausgleich an den Landwirtschaftsschulen im zweiten Semester der Abteilung Landwirtschaft und an den Fachschulen für Agrarwirtschaft im fachpraktischen Semester ausgeschlossen.
(2) Die Feststellung über die Gewährung von Notenausgleich trifft die Lehrerkonferenz.