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§ 120 BayAgrSchO (Bayern) — Leistungsnachweis im Fach Fachpraktische Ausbildung

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In jedem Schuljahr werden die Leistungen im Fach Fachpraktische Ausbildung abweichend von den §§ 118 und 119 vom Ausbildungsbeauftragten anhand eines von der Schule vorgegebenen Bewertungsschemas mit einer ganzen Note bewertet.