(1) Die Beträge, die den Gemeinden in Anwendung der in den §§ 1 und 2 Abs. 2 festgesetzten Schlüsselzahlen für das Kalendervierteljahr zustehen (Beteiligungsbeträge), werden vom Landesamt für Statistik errechnet. Dazu werden die Schlüsselzahlen mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Gesamtbeträgen im Kalendervierteljahr vervielfältigt.
(2) Vor Errechnung der Beteiligungsbeträge nach Abs. 1 sind die Gesamtbeträge des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer im Kalendervierteljahr um etwaige Restbeträge des vorangegangenen Kalendervierteljahres und um etwaige Ausgleichsbeträge (§ 10 Abs. 3 Satz 2) der vorangegangenen Kalendervierteljahre zu berichtigen. Die so berichtigten Aufteilungsmassen sind nach Maßgabe des durch die Ausgleichsschlüsselzahlen (§ 10 Abs. 3 Satz 1) veränderten Gesamtschlüssels umzurechnen.
(3) Das Landesamt für Statistik hat die um etwaige Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes berichtigten Beteiligungsbeträge den Gemeinden mitzuteilen. Die Mitteilung soll jeweils bis zum 20. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats erfolgen.