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Art 2 BaumeisterVAblV

Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsbezeichnung "Baumeister" sowie Berufsbezeichnungen, die das Wort "Baumeister" enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe (Hoch- oder Tiefbau) hinweisen, darf weiterhin nur führen, wer am 31. Dezember 1980 zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt ist oder wer noch nach diesem Zeitpunkt die Baumeisterprüfung bestanden hat (Artikel 5 Abs. 2).