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§ 1 BauGBZV (Brandenburg)

Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch sind für die kreisfreien Städte das für das Bauwesen zuständige Ministerium und im Übrigen die Landkreise, soweit in den Sätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Das für das Bauwesen zuständige Ministerium ist höhere Verwaltungsbehörde auch für Landkreise, soweit denen durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Absatz 1 des Baugesetzbuches die kommunale Planungshoheit übertragen wurde. Höhere Verwaltungsbehörde nach § 104 des Baugesetzbuches ist das Ministerium des Innern.

(2) Die Landkreise erfüllen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Sie unterliegen der Sonderaufsicht des für das Bauwesen zuständigen Ministeriums nach § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.