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§ 27 BattG — Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Batteriegesetz

Außer Kraft: § 27 ist seit 07.10.2025 nicht mehr im BattG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.01.2021.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
2.
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
3.
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
4.
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.