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§ 34 BattDG — Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Batterierecht-Durchführungsgesetz

Stand: 07.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 31 bis 33 und 41 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.