nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 BattDG — Behandlung und Beseitigung

Batterierecht-Durchführungsgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 07.10.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu behandeln.

(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.