§ 57b BZRG — Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat

Bundeszentralregistergesetz

Stand: 09.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.