nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 13 BWBayRPRSatStV (Bayern) — Zusammenarbeit

Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis werden die drei Landesstellen in Fragen der allgemeinen Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werbung gemeinsame Anwendungsgrundsätze vereinbaren. Die Landesstellen arbeiten auch hinsichtlich der Nutzung der terrestrischen Fernsehfrequenzen (Artikel 1 Abs. 4) zusammen.