§ 5a BSeeSchG

Seeaufgabengesetz

Stand: 21.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.