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Eingangsformel BRegEntschBest

Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407) werden nach gutachtlicher Äußerung des Präsidenten des Bundesrechnungshofs folgende Bestimmungen erlassen: