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§ 27 BRGO 1966 — Anzahl der Stimmen

Geschäftsordnung des Bundesrates

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.