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§ 10 BRüG

Bundesrückerstattungsgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) einer der in § 1 genannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder verpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Bund.