(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
(2) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie von ihr oder von anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
§ 46 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundespolizei die vorhandenen Grunddaten einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren. Grunddaten nach Satz 1 sind die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundeskriminalamtgesetzes.
(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Bundespolizei durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.