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§ 13 BPflV 1994 — Schiedsstelle

Bundespflegesatzverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(3) (weggefallen)