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§ 10 BPädFortbV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.01.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.