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§ 12 BNotOAVO (Sachsen) — Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Präsident des Landgerichts, soweit sich nicht etwas anderes aus den Absätzen 2 und 3 ergibt.

(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist zuständig für:

1. die Genehmigung einer vorübergehenden Amtsniederlegung eines Notars (§ 48b Absatz 1 der Bundesnotarordnung ),

2. die vorläufige Amtsenthebung eines Notars (§ 54 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ).

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für:

1. die Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung ),

2. die Erteilung einer Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung ),

3. die Erteilung einer Genehmigung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung zur Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume (§ 9),

4. die Erteilung einer Genehmigung zur Unterhaltung weiterer Geschäftsstellen oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage sowie die Verpflichtung hierzu (§ 10 Absatz 4 der Bundesnotarordnung ),

5. die Erteilung der Genehmigung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirkes der Notare (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung ),

6. die Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung juristischer Mitarbeiter (§ 10).