Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.
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Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.