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§ 9 BNDG — Auskunft an den Betroffenen

BND-Gesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 09.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundeskanzleramt.