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§ 4 BMWSBBBRBeamtZustAnO — Zuständigkeit für die Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.09.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und für die Mitteilung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.