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§ 3 BMDVDelegatAnO — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

BMDV-Delegationsanordnung

Stand: 01.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.