§ 7b BKGG 1996 — Automatisiertes Abrufverfahren

Bundeskindergeldgesetz

Stand: 24.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.