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Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Über Anträge nach § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 1 entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte.