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§ 22f BJagdG — Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht

Bundesjagdgesetz

Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.