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§ 57 BGySO (Sachsen) — Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde, ist die einmalige Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 möglich, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt wurde. Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen. Steht bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung nicht erfüllt werden können, ist die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist.

(2) Steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden können, sollen die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal wiederholt werden, sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 wiederholt worden ist.

(3) Ist eine Wiederholung ausgeschlossen und steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(4) Bei einer erstmaligen Nichtzulassung zur Abiturprüfung kann die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern kein Fall des Absatzes 3 vorliegt.

(5) Wer zweimal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, hat die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden.