(1) In den Abiturprüfungsfächern P1 bis P5, einschließlich der besonderen Lernleistung, finden nach Maßgabe von Absatz 2 zusätzliche mündliche Prüfungen statt. Wird ein Prüfling in einem Fach zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2. Das Gesamtprüfungsergebnis wird aus dem Prüfungsergebnis für das jeweilige Prüfungsfach mit zweifacher Gewichtung und dem Prüfungsergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit einfacher Gewichtung gebildet.
(2) Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach mit 0 Punkten bewertet wurde, der Prüfungsausschuss eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegt oder der Prüfling diese Prüfung beantragt. Der Prüfungsausschuss legt eine zusätzliche mündliche Prüfung dann fest, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung von dem arithmetischen Mittel der vier Kurshalbjahresergebnisse aus den Kurshalbjahren 12/1 bis 13/II um mindestens 6 Punkte abweicht.
(3) Beantragt der Prüfling eine zusätzliche mündliche Prüfung, ist dieser Antrag spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse schriftlich und unwiderruflich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
(4) Die Voraussetzungen für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 sind den Prüflingen mit der Bekanntgabe der Abiturprüfungsergebnisse mitzuteilen.
(5) § 50 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.