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§ 1 BGySO (Sachsen) — Geltungsbereich

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen in den Fachrichtungen

1. Agrarwissenschaft,

2. Biotechnologie,

3. Ernährungswissenschaft,

4. Gesundheit und Sozialwesen,

5. Informations- und Kommunikationstechnologie,

6. Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten

a)

Bautechnik,

b)

Elektrotechnik,

c)

Maschinenbautechnik,

d)

Gestaltungs- und Medientechnik sowie

7. Wirtschaftswissenschaft.

Auf anerkannte Ersatzschulen, die als Berufliches Gymnasium geführt werden, finden die §§ 2 bis 6, die §§ 9, 10, 12 und 14 sowie Teil 1 Abschnitt 5, Teil 2 Abschnitt 1, 2 bis 4 und 6 sowie die Teile 3 und 4 entsprechende Anwendung.