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§ 898 BGB — Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.