§ 479a BGB — Anwendungsbereich

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

1.
die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
2.
die ein Verbraucher gekauft hat und
3.
für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.