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§ 362 BGB — Erlöschen durch Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.