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§ 1800 BGB — Umfang der Personensorge

Bürgerliches Gesetzbuch

Historische Fassung: Stand 11.06.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.